§ 4 GKG Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden
RIS - Notariatsordnung § 5 - Bundesrecht konsolidiert Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen
Die Verteilungsordnung Die Verteilungsordnung bezüglich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt für den Zeitraum von 01 01 2025 bis 31 12 2025 wird mit Wirkung vom 01 06 2025 dahingehend geändert, dass in Pkt 3 ) lit f) an die Stelle des Dr Martin Draxler (Amtsstelle Perchtoldsdorf) Dr Florian Walter, MBA
LANDESGERICHT FÜR ZRS GRAZ DER PRÄSIDENT (Bitte in allen Eingaben anführ Die Bestellung der Notarinnen und Notare als Gerichtskommissärinnen und Gerichtskommissäre für den Sprengel des Bezirksgerichtes Fürstenfeld hat für das Jahr 2025 im Sinne der Bestimmungen des Gerichtskommissärsgesetzes (GKoärG), BGBl Nr 343 1970 in der gegenwärtigen Fassung, in nachstehender Weise zu erfolgen:
Verteilungsordnung WNB 2026 (Stichtag 02. 03. 2026) Übersicht - Niederösterreich über die Ordnung, in der die Notare als Gerichtsbeauftragte im Kalenderjahr 2026 zu Amtshandlungen zugezogen werden sollen Als maßgebender Zeitpunkt hat bei den Todfallsaufnahmen und Abhandlungen der Todestag des Erblassers zu gelten
verteilungsordnung - Österreichische Notariatskammer setzes idF von BGBl I 164 2005 wird die Verteilungsordnung für die Notare<br > als Gerichtskommissäre im Jahr 2012 für den Sprengel des Landesgerich-<br > tes Leoben aufgrund der eingeholten Vorschläge der Bezirksgerichte und<br > nach Anhörung der <strong>Notariatskammer< strong> für Steiermark in Graz wie folgt neu<br > erstellt:<br
§ 5 GKG Erlassung der Verteilungsordnung - JUSLINE Österreich Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören
§ 5 NO (Notariatsordnung) - JUSLINE Österreich Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen