Gesetze im Internet Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden
GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Gesetze im Internet Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs 3 Satz 1 zugelassen werden
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland 1 . . . Dieses Gesetz regelt 1 Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze im Internet § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821 Einrede der Bereicherung § 822 Herausgabepflicht Dritter: Titel 27 : Unerlaubte Handlungen
Gesetze im Internet - Gesetze Verordnungen Gesetze Verordnungen alphabetisch sortiert A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 zum Seitenanfang; Impressum; Datenschutz
Basic Law for the Federal Republic of Germany - Gesetze im Internet Basic Law for the Federal Republic of Germany Full citation: Basic Law for the Federal Republic of Germany in the revised version published in the Federal Law Gazette Part III, classification number 100-1, as last amended by the Act of 22 March 2025 (Federal Law Gazette 2025 I, No 94)
§ 622 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen