§ 102 BetrVG - Einzelnorm - Gesetze im Internet (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
§ 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen - dejure. org § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören 2 Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen 3 Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
§ 102 - Mitbestimmung bei Kündigungen - betriebsverfassungsgesetz. org (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen - NWB Gesetze (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören 2 Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen 3 Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz - Gesetze im Internet (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen
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§ 102 BetrVG: Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam