§ 2087 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist
Erbe oder Vermächtnis - Testament muss ausgelegt werden Nach § 2087 Abs 1 BGB soll eine Erbeinsetzung einer Person anzunehmen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament einem Bedachten "sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens" zugewendet hat
BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner . . . § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist
Damrau, Erbrecht | BGB § 2087 Rn. 1 - 36 - beck-online § 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil Dokumentnavigation: Vor- Zurückblättern
Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung | Auslegung Testament Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat
BGB § 2087 Abs. 2 Auslegung der Zuwendung einzelner Gegenstände als . . . Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat