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- § 45 SGB 10 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden. . . - dejure. org
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden . . . - Buzer. de
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, so-weit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen un-ter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- Sozialgesetzbuch (SGB X), § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen . . .
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- 45 48 SGB X: Rücknahme Und Aufhebung – Vertrauensschutz, Jahresfrist
Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme nach § 45 SGB X und zur Aufhebung nach § 48 SGB X eine besondere Rolle
- - Leitfaden - Aufhebung von Verwaltungsakten § 44, 45, 47 und 48 SGB X . . .
Gem § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtsfertigen, erfolgen
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