§ 257 HGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Handelsgesetzbuch § 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2 während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können