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  • Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB: Echter, unechter auf den . . .
    Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei Personen, bei dem vereinbart wird, dass die Leistung nicht an den Versprechensempfänger, sondern an einen Dritten erfolgt
  • Vertrag zugunsten Dritter: 100. 000 Euro Ansprüche nach Tod
    Das Landgericht Flensburg entschied, dass eine Bank über 100 000 Euro an eine Begünstigte eines Vertrags zugunsten Dritter zahlen muss, nachdem sie sie nicht über existierende Verträge informierte
  • Prof. Dr. Stephan Lorenz
    Zentrale Probleme: Verfügende Verträge zugunsten Dritter sind nicht zulässig Die §§ 328 BGB lassen dies nur für schuldrechtliche Verträge zu Da der Erlass (§ 397 BGB) ein schuldrechtliches Verfügungsgeschäft ist, kommt ein Erlass zugunsten eines Dritten nicht in Betracht
  • Vertrag zugunsten Dritter: Wichtige Aspekte und Fallstricke
    In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen kann
  • BGH, Urteil v. 14. 05. 2024 - XI ZR 327 22 - NWB Urteile
    Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern kein eigener Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu
  • Vertrag zugunsten Dritter: Erklärung Beispiel
    Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter? Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erhält eine dritte Person, die den Vertrag nicht selbst geschlossen hat, ein Forderungsrecht Der Gläubiger kann beim Vertrag zugunsten Dritter nicht selbst die Leistung an sich selbst verlangen
  • Vertrag zugunsten Dritter - Urteile kostenlos online lesen
    Vertrag zugunsten Dritter – Urteile kostenlos online finden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte zum Schlagwort „Vertrag zugunsten Dritter“
  • Vertrag zugunsten Dritter - Jura Online
    Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten nennt man Zuwendungs- oder Valutaverhältnis; es gibt Aufschluss darüber, aus welchem Rechtsgrund der Versprechensempfänger die Leistung dem Dritten durch den Versprechenden zuwendet


















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