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- Ärztliche Versorgung - GKV-Spitzenverband
Richtlinien und Verträge zur ärztlichen Versorgung finden Sie in diesem Bereich Ob Beratungsangebote, zuzahlungsbefreite Arzneimittel, Suchmaschinen, IGeL-Leistungen – hier sind Sie richtig!
- Verordnungen: was, wie, wie viel? - Kassenärztliche Vereinigung Baden . . .
Unser Seminar „Sicher durch den Verordnungs-Dschungel” informiert – getrennt für die Zielgruppen Ärzte und Praxismitarbeiter – umfassend über die relevanten Richtlinien bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und hilft so, Nachforderungen zu vermeiden
- Bundesmantelvertrag-Ärzte - KBV
Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ werden einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychothera-peutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychothera-peutinnen verwendet
- Richtlinien und Verträge - GKV-Spitzenverband
Mit diesen Änderungen hat der G-BA eine bundesweite Regelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese bei in der Arztpraxis bekannten Patientinnen und Patienten dauerhaft in seine Richtlinie aufgenommen
- Schnellübersicht Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln (AM-RL . . .
Diese Übersicht ermöglicht dem verordnenden Arzt der verordnenden Ärztin und den Krankenkassen, sich schnell über Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zu informieren
- Ärzte-ZV - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen
- GKV-Versorgungsstrukturgesetz | BMG
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - VStG) wurden umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht, die eine gute und flächendeckende Versorgung auch für die Zukunft sichern
- GOÄ - Gebührenordnung für Ärzte
"Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 Februar 1996 (BGBl I S 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19 Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr 197) geändert worden ist"
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