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  • § 7 Handelsgeschäft B. Besondere Handelsgeschäfte | Haufe
    Dagegen gelten die Sonderregeln der §§ 377–379 HGB über die Mängelrüge und die Aufbewahrungspflicht nur für den beiderseitigen Handelskauf, also für die Fälle, in denen sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute sind, und für beide Parteien der Kauf zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört
  • III. Teil: Handelsvertragsrecht § 5: Allgemeine Regeln
    Im vierten Buch des HGB sind die „Handelsgeschäfte“ geregelt, also sozusagen das Sondervertragsrecht der Kaufleute Der erste Abschnitt (§§ 343 ff HGB) normiert „Allgemeine Vorschriften“, die für alle Handelsgeschäfte gelten können Die Regeln sind nicht abschließend, es gibt auch ungeschriebene
  • BeckOGK | HGB § 377 Rn. 54-121 - beck-online
    HGB HGB (in Auszügen kommentiert) Viertes Buch Handelsgeschäfte (in Auszügen kommentiert) Zweiter Abschnitt Handelskauf (§ 373 - § 382) § 377 [Untersuchungs- und Rügepflicht] A Normzweck und Anwendungsbereich; B Voraussetzungen der Rügeobliegenheit; C Obliegenheiten des Käufers I Untersuchung der Ware (Abs 1) II Mängelanzeige
  • § 377 HGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    § 377 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen
  • Rügeobliegenheit - uni-saarland. de
    Gemäß § 377 Abs 1 HGB muss es sch um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handeln, § 377 HGB finde t also nach hM nur dann Anwendung, wenn beide Teile Kaufleute sind (§ 1 ff HGB) und das Geschäft zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehört (§ 343 Abs 1 HGB), wofür die Vermutung des § 344 HGB streitet (aA
  • Umfang der Untersuchungs- und Rügepflichten bei § 377 HGB
    Daher gelten die Platten mangels rechtzeitiger Rüge nach § 377 Abs 2 HGB als genehmigt Die Farbabweichungen stellten keinen verdeckten Mangel i S d § 377 Abs 3 HGB dar, sondern seien bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen
  • Die handelsrechtliche Rügepflicht des Kaufmanns nach § 377 . . .
    Die Rügepflicht nach § 377 HGB setzt voraus, dass ein Handelskauf vorliegt betrifft dabei sowohl offensichtliche als auch versteckte Mängel konkrete Fallkonstellation können Sie nur


















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