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- Jurcoach Erfordernis einer bewussten Vermögensverfügung . . .
Wohl aber ist ein Verfügungsbewusstsein beim Sachbetrug notwendig, der nur über dieses Kriterium der inneren Willensrichtung des Opfers sinnvoll vom Trickdiebstahl abgegrenzt werden kann (vgl hierzu das entsprechende Problemfeld; Beck’scher Online-Kommentar StGB Beukelmann, § 263 Rn 36)
- Verfügungsbewusstsein (Betrug) - Forum - Studis Online
Hallo, bei meiner Lerneinheit zum Betrug tue ich mich gerade mit der Abgrenzung von Sachbetrug und Trickdiebstahl etwas schwer und hoffe um eure Hilfe Es geht um folgendes: Abgrenzungskriterium ist ja das Verfügungsbewusstsein
- Betrug, § 263 - Vermögensverfügung - juracademy. de
Nicht erforderlich ist, dass die Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden beim Verfügenden führt Wie bereits eingangs erwähnt, können Verfügender und Geschädigter unter gewissen Voraussetzungen auseinander fallen Dazu mehr unter Rn 568
- Steht es dem Schutz des § 263 StGB entgegen, wenn das Opfer . . .
1 Ansicht - Die Lehre von der unbewussten Selbstschädigung Nach dieser Ansicht, ist es erforderlich, dass der Getäuschte nicht merkt bzw sich nicht bewusst darüber ist, dass seine Verfügung eine Selbstschädigung herbeiführen wird 1 Weiß der Getäuschte, dass sein Vermögen gemindert wird, scheidet ein Betrug aus
- Fall 2: Abgrenzung Diebstahl - Betrug
keine Vermögensverfügung und damit auch kein Betrug (Grund für das Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins (nur) beim Sachbetrug ist, dass man ein Ausschlussverhältnis von Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt) und Be-trug (Selbstschädigungsdelikt) erreichen will ) Merke: es liegt kein Forderungsbetrug durch Nichtgeltendmachung eines Anspruchs
- OnlineKommentar zu § 263 StGB - ra. de. - Streifler
III Strafzumessung und Strafverfolgungsvoraussetzungen Der Strafrahmen beim Betrug umfasst beim Grunddelikt eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe Liegt jedoch ein besonders schwerer Fall nach § 263 III Nr 1-5 StGB vor, so beträgt die zu verhängende Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
- Vermögensverfügung im Betrug - Wirtschaftsstrafrecht
Die Vermögensverfügung ist beim Betrug gem § 263 StGB eines der vier objektiven Tatbestandsmerkmale, die – neben dem subjektiven Merkmal des Vorsatzes – für eine strafbare Betrugshandlung vorliegen müssen Hinzu kommen auf der objektiven Seite die Täuschung, der Irrtum und der Vermögensschaden
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