§ 102 BetrVG - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen
§ 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen - dejure. org (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören 2 Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen 3 Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
Anhörungsverfahren: § 102 BetrVG korrekte Durchführung Gemäß § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs 1 Satz 2 BetrVG unwirksam
ErfK | BetrVG § 102 - beck-online § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats
§ 102 — Mitbestimmung bei Kündigungen - betriebsverfassungsgesetz. org (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer…
BetrVG § 102 und § 103 - Kündigung und Versetzung § 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam