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  • Eigentumsgarantie, Art. 14 GG - Lecturio
    Seit der „Nassauskiesungsentscheidung“, BVerfGE 58, 300, hat das BVerfG bei Art 14 GG eine Struktur herausgearbeitet, die mit der Struktur anderer Grundrechte weitgehend übereinstimmt Lies in diesem Artikel alles Wichtige zum Schutz des Eigentums aus Art 14 GG
  • Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG - Deutscher Bundestag
    Art 14 GG schützt neben natürlichen Personen auch inländische juristische Personen des Privatrechts Dazu gehört auch die Stiftung des Bürgerlichen Rechts
  • Die dogmatischen Fehlentwicklungen zur Eigentumsfreiheit . . .
    bereits gewährleistete Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG und das Gleichheitsgebot nach Art 3 Abs 1 GG hinausgeht Die Herangehensweise, dass nach der Subtraktionsmethode als Eigentum das gilt, was nach dem Abzug der extensiv angewandten Inhalt- und Schrankenbe-
  • Art. 14 15 GG - Eigentum Sozialisierung - Schema - JURACADEMY
    Das Grundrecht aus Art 14 GG hat die Aufgabe, dem Einzelnen eine Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen Vgl BVerfGE 50, 290 Grundlegend für das Verständnis des Art 14 GG sind folgende zwei Punkte: Zum einen die sog
  • Das Bundesverfassungsgericht zum Eigentumsgrundrecht - anwalt. de
    Das Eigentumsrecht (Art 14 GG) ist ein sogenanntes normgeprägtes Grundrecht: Während die Idee des Eigentums im Wesen des Menschen selbst verwurzelt ist und schon naturrechtlich besteht, ist
  • Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Grundrechte - Öffentliches . . .
    Unter Eigentum iSd Art 14 I GG wird jedes konkrete Vermögensrecht verstanden, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugewiesen wird, dass er die damit verbundenen Befugnisse in eigener Verantwortung zu seinem privaten Nutzen ausüben kann
  • Art. 14 GG - Eigentum und Erbrecht (Kommentar) - opinioiuris. de
    Zweck des Grundrechts ist es, dem Einzelnen die Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich, also das Erworbene, zu sichern, um eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen 2 Art 14 GG sichert das Eigentum und Erbrecht gleichzeitig als Rechtsinstitut von Verfassungsrang als solches


















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