Fachanweisung zu §§ 67 – 69 Sozialgesetzbuch (SGB) XII Diese Fachanweisung regelt die Maßgaben zur Prüfung, Bewilligung und Dokumentation von Dienstleistungen gemäß §§ 67 - 69 SGB XII, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und stellt damit die einheitliche und sachgerechte Leistungsgewährung sicher
„Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII Die Werte bleiben Vermögen und werden nach den Regeln des § 12 SGB II bzw § 90 SGB XII berücksichtigt Erträge aus diesem Vermögen (z B Zinsen, Dividenden) gelten dagegen als Einkommen
Hinweispapier zu § 67ff SGB XII - lvr. de Eine Inanspruchnahme des verwertbaren Vermögens (§ 90 SGB XII) wird nur verlangt, wenn dadurch der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet wird und der Aufwendungsersatz aus Einkommen nicht reicht
§ 67 SGB 12 - Einzelnorm - Gesetze im Internet § 67 Leistungsberechtigte Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind
Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt - BMAS Neben dem individuellen sozialhilferechtlichen Bedarf wird – sofern vorhanden – das Einkommen und das Vermögen betrachtet Denn Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich vollständig zu verbrauchen, bevor Sozialhilfe einsetzt
Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse - LKT NRW Rechtsgrundlage ist § 117 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch (SGB XII) Danach sind Unterhaltspflichtige und ihre nicht getrennt leben-den Ehegatten verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert